Was pas­siert, wenn…? Unser schul­in­ter­nes Kon­zept „Distanz­un­ter­richt 2.0“

Der­zeit gehen die Coro­na-Infek­ti­ons­zah­len deutsch­land­weit steil nach oben. Dabei lässt sich lei­der nicht aus­schlie­ßen, dass dem­nächst auch ein­mal Infek­ti­ons­fäl­le an unse­rer Schu­le auf­tre­ten. Soll­te dies pas­sie­ren, ent­schei­det das zustän­di­ge Gesund­heits­amt auf­grund der dann durch­zu­füh­ren­den Kon­takt­ver­fol­gung, wie vie­le und wel­che Klas­sen sowie Lehr­kräf­te vor­erst zuhau­se blei­ben müs­sen. Stei­gen die Infek­ti­ons­zah­len im gesam­ten Land­kreis Bam­berg auf über 50 Neu­in­fek­tio­nen in 7 Tagen pro 100 000 Ein­woh­ner, könn­te das Gesund­heits­amt zudem die Ein­füh­rung eines Wech­sel­be­triebs an den Schu­len anord­nen, wie er z. B. im letz­ten Som­mer durch­ge­führt wur­de (50% der Schü­ler im Prä­senz­un­ter­richt, 50% im „Home­schoo­ling“). Das aktu­el­le Bei­spiel Berch­tes­ga­den zeigt, dass selbst kom­plet­te Schul­schlie­ßun­gen bei ent­spre­chen­dem Infek­ti­ons­ge­sche­hen nicht aus­ge­schlos­sen wer­den können.

Für die­se Fäl­le haben wir unser letzt­jäh­ri­ges Kon­zept wei­ter­ent­wi­ckelt. Wir nen­nen es „Distanz­un­ter­richt 2.0“:

 

Was ist „Distanz­un­ter­richt 2.0“?

Soll­ten Klas­sen oder Klas­sen­tei­le auf­grund einer Anord­nung des Gesund­heits­amts zuhau­se blei­ben müs­sen, haben wir vor, zu den­sel­ben Unter­richts­zei­ten wie im Prä­senz­un­ter­richt einen digi­ta­len Regel­un­ter­richt in vir­tu­el­len Klas­sen­räu­men durch­zu­füh­ren – ent­spre­chend dem jewei­li­gen Stun­den­plan des betref­fen­den Tages. Die Abläu­fe im Distanz­un­ter­richt sol­len sich mög­lichst an denen eines „nor­ma­len Schul­tags“ ori­en­tie­ren. Die „Heim­schü­ler“ sol­len einen zeit­lich ähn­lich getak­te­ten Tag haben wie in der Schu­le (nur ohne Bus­fahr­zei­ten, aber mit Haus­auf­ga­ben für den Nachmittag).

Sze­na­rio 1: Eine oder meh­re­re oder alle Klas­sen müs­sen kom­plett zuhau­se bleiben

07:45 – 08:00 „Will­kom­mens­pha­se“ im vir­tu­el­len Unter­richts­raum mit Anwesenheitskontrolle

 

08:00 – 13:00 Online-Unter­richt nach Stun­den­plan im vir­tu­el­len Klassenraum

 

Lehr­kraft erklärt Arbeits­auf­trä­ge von Unter­richts­platt­form, erläu­tert neue Inhal­te, ist auch wäh­rend Ein­zel­ar­beits­pha­sen immer im vir­tu­el­len Klas­sen­raum anwe­send, steht für Fragen/Probleme parat, gibt Rück­mel­dun­gen in Echtzeit 

 

Nach­mit­tags

 

Haus­auf­ga­ben

För­der­un­ter­rich­te nach Plan

 

 

Sze­na­rio 2: Wech­sel­be­trieb Prä­senz-/Di­stanz­un­ter­richt (50% der Klas­se zuhause)

Wie bei Sze­na­rio 1; nur ist die Hälf­te der Klas­se im Klas­sen­zim­mer präsent

 

Als Instru­men­te wol­len wir bewähr­te Pro­gram­me und Platt­for­men ein­set­zen, die vie­le unse­rer Schü­le­rin­nen und Schü­ler sowie Eltern schon aus dem letz­ten Schul­jahr ken­nen: das Kon­fe­renz­sys­tem „Big­BlueBut­ton“ als vir­tu­el­ler Klas­sen­raum sowie Next­cloud als schul­in­ter­ne Platt­form für Unter­richts­ma­te­ria­li­en (bald mit neu­er Upload-Funk­ti­on für Schü­ler/-innen, dann mit indi­vi­dua­li­sier­ten Passwörtern).

 

Wel­che (neu­en) Regeln gel­ten im „Distanz­un­ter­richt 2.0“?

Im „Distanz­un­ter­richt 2.0“ gel­ten fol­gen­de Regeln (gemäß Rah­men­plan Distanz­un­ter­richt für baye­ri­sche Schu­len vom 01.09.2020):

  1. Distanz­un­ter­richt ist eine ver­pflich­ten­de Schul­ver­an­stal­tung, die seit August 2020 in der Baye­ri­schen Schul­ord­nung ver­an­kert ist (§ 19 Abs. 4 Bay­SchO). Damit ist der Distanz­un­ter­richt Teil der Schulpflicht.
  • Die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten müs­sen des­halb dafür Sor­ge tra­gen, im Vor­feld recht­zei­tig alles zu unter­neh­men, dass ihr Kind von Tag 1 einer Schul­schlie­ßung am Distanz­un­ter­richt teil­neh­men kann.
  • Außer­dem müs­sen Erzie­hungs­be­rech­tig­te die Schu­le unver­züg­lich über den Grund einer Ver­hin­de­rung unter­rich­ten (wie beim Prä­senz­un­ter­richt mit­tels „Schul­ma­na­ger online“ bis spä­tes­tens 08:00 Uhr). Eine zeit­lich begrenz­te Beur­lau­bung oder Befrei­ung vom Distanz­un­ter­richt ist – wie auch sonst – zwei Tage im Vor­aus schrift­lich mit­tels Schul­ma­na­ger online beim Schul­lei­ter zu beantragen.
  • § 22 Abs. 3 Satz 3 Bay­SchO ver­bleibt „wäh­rend der Teil­nah­me am Distanz­un­ter­richt außer­halb der Schu­le (…) die Auf­sicht bei den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten.“ Das heißt: Für „beson­de­re Vor­komm­nis­se“, die wäh­rend des Distanz­un­ter­richts „neben­bei“ zuhau­se bzw. am Rech­ner oder Smart­phone pas­sie­ren, über­nimmt die Schu­le kei­ne Ver­ant­wor­tung. Hier liegt die Ver­ant­wor­tung ein­deu­tig bei den Erziehungsberechtigten.
  1. Die Schüler(innen) sind zur akti­ven Teil­nah­me am Distanz­un­ter­richt ver­pflich­tet (Art. 56 Abs. 4 Satz 3 Bay­EUG). Die von den Lehr­kräf­ten gestell­ten Arbeits­auf­trä­ge sind ver­bind­lich.
  • Schüler(innen), die sich regel­mä­ßig dem Distanz­un­ter­richt absicht­lich ent­zie­hen oder Arbeits­auf­trä­ge nicht erle­di­gen, müs­sen mit schu­li­schen Sank­ti­ons­maß­nah­men Die Mit­ar­beit im Distanz­un­ter­richt hat zudem nun auch Ein­fluss auf die Zeug­nis­be­mer­kung.
  1. Im Distanz­un­ter­richt wird jeder Tag mit einem „vir­tu­el­len Start­schuss“ (07:45 – 08:00 Uhr) begonnen.
  • In die­sem Zeit­raum (07:45 – 08:00 Uhr) müs­sen sich die Schüler(innen) in den vir­tu­el­len Klas­sen­raum bege­ben. Es wird täg­lich mehr­mals am Vor­mit­tag eine „Anwe­sen­heits­kon­trol­le“ im vir­tu­el­len Klas­sen­raum durch­ge­führt. Fehlt ein Schü­ler unent­schul­digt, wird zuhau­se bei den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten angerufen.
  1. Münd­li­che Leis­tungs­nach­wei­se kön­nen nun auch im Distanz­un­ter­richt durch­ge­führt wer­den, z. B. Refe­ra­te, Unter­richts­bei­trä­ge, Vor­stel­len von Arbeits­er­geb­nis­sen, Sprech­fer­tig­keits­prü­fung, Pro­jekt­prä­sen­ta­ti­on, münd­li­che Rechen­schafts­ab­la­gen (wenn ohne Unter­schleif möglich).
  • Soll­te ein Wech­sel­be­trieb ein­ge­führt wer­den, ist es mög­lich, dass an ein­zel­nen Tagen die gan­ze Klas­se in die Schu­le ein­be­stellt wird, um – unter Ein­hal­tung der Hygie­ne­re­geln – einen ange­kün­dig­ten schrift­li­chen Leis­tungs­nach­weis (z. B. Schul­auf­ga­be) durch­zu­füh­ren (1,5 Meter Min­dest­ab­stand, ggf. auf zwei Unter­richts­räu­me verteilt).

 

Wel­che Tech­nik wird zuhau­se benötigt?

Neben einer sta­bi­len Inter­net­ver­bin­dung (5Mbit/s sind erfah­rungs­ge­mäß aus­rei­chend) benö­tigt Ihr Kind für die Teil­nah­me am Distanz­un­ter­richt den Zugang zu einem Tablet oder Lap­top oder einem fest­in­stal­lier­ten Rech­ner. Das Gerät muss mit Mikro­fon sowie mit Laut­spre­chern aus­ge­stat­tet sein. Sor­gen Sie gege­be­nen­falls für eine Nach­rüs­tung. Schon ein­fa­che Laut­spre­cher bzw. Ansteck­mi­kro­fo­ne oder Head­sets rei­chen aus und sind für rela­tiv güns­ti­ge Prei­se im Han­del erhältlich.

Ein Smart­phone allei­ne reicht nicht aus, um dem Distanz­un­ter­richt ange­mes­sen fol­gen zu kön­nen, kann aber ergän­zend und zusätz­lich ein­ge­setzt wer­den, wenn dem Rech­ner, an dem ihr Kind arbei­tet, Mikro­fon und / oder Laut­spre­cher feh­len. In die­sem Fall muss sich Ihr Kind dop­pelt in den Klas­sen­raum ein­wäh­len: ein­mal mit dem Rech­ner und ein­mal mit dem Smartphone.

Eine Web­cam ist grund­sätz­lich nicht erfor­der­lich und der Ein­satz auch nicht erwünscht. Im vir­tu­el­len Klas­sen­raum kön­nen sich Schüler(innen) nicht per Video zuschal­ten.

Fami­li­en mit schul­pflich­ti­gen Kin­dern, die gleich­zei­tig an einem Distanz­un­ter­richt teil­neh­men müs­sen, kön­nen von der Schu­le bei drin­gen­dem Bedarf ein Leih­ge­rät erhal­ten. Da die Anzahl an schu­li­schen Leih­ge­rä­ten jedoch begrenzt ist, bit­ten wir alle Betrof­fe­nen zunächst zu prü­fen, ob nicht selbst­stän­dig ander­wei­ti­ge Lösun­gen gefun­den wer­den kön­nen. Bit­te set­zen Sie sich mit uns bei einem unbe­dingt not­wen­di­gen Bedarf bis spä­tes­tens Frei­tag, 13.11.2020, in Ver­bin­dung. Das Leih­ge­rät wird Ihnen jedoch erst aus­ge­hän­digt, wenn es wirk­lich zu einem Distanz­un­ter­richt in der Klas­se Ihres Kin­des kom­men sollte.

 

gez. Mat­thi­as Welsch, RSD (Schul­lei­ter)