Die Notfallbetreuung erstreckt sich auf Schülerinnen und Schüler der Jahrgangstufen 5 und 6. Das Betreuungsangebot darf in Anspruch genommen werden, soweit und solange
- ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig
oder
- eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender erwerbstätig ist.
Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die
- der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung),
- der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),
- der Kinder- und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas)
- der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
- der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
- der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
- der Versorgung mit Drogerieprodukten,
- des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
- der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation),
- der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), der Steuerberatung
und
- der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und ‑vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen sowie
- die Schulen (Notbetreuung und Unterricht).
Erforderlich bleibt aber weiterhin,
- dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist
und
- dass das Kind
o nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann
o keine Krankheitssymptome aufweist,
o nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und
o keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.
Die aktualisierten Erklärungen zur Teilnahme an der Notfallbetreuung gibt es hier:
- Antrag auf Notfallbetreuung (Zugehörigkeit zur kritischen Infrastruktur)
- Antrag auf Notfallbetreuung (Alleinerziehende)
Die Notfallbetreuung erstreckt sich weiterhin auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit dieser Schülerinnen und Schüler. Eine Notfallbetreuung bis 16:00 Uhr steht nur für solche Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, welche regelmäßig an der OGS teilnehmen und/oder deren Erziehungsberechtigte in einem Beruf der kritischen Infrastruktur tätig sind.